Als Musikband hat man meistens nur ein beschränktes Budget übrig, um für seine Leistungen und Angebote am Markt zu werben. Umso wichtiger ist es daher heutzutage zu wissen, welche Art von Werbung zulässig ist und welche nicht, da Rechtsverletzungen, wie etwa nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG), einer Band teuer zu stehen kommen können. So können etwa Verletzungen nach dem TKG als Verwaltungsübertretungen mit bis zu Euro 58.000 (bei Telefonanrufen oder Fax-Sendungen) bzw. Euro 37.000 (bei elektronischer Post) bestraft werden.
Das Telekommunikationsgesetz sieht im Einzelnen weitreichende Beschränkungen vor. So sind Telefonanrufe, Telefaxe und elektronische Post (wie etwa E-Mails, SMS) zu Werbezwecken nur dann zulässig, wenn die vorherige Zustimmung des Empfängers dazu eingeholt wurde. Gleiches gilt für Massensendungen, auch wenn diese keinen Werbeinhalt enthalten. Das TKG legt fest, dass ab mehr als 50 Empfängern eine so genannte Massensendung vorliegt. Lediglich für gewisse Interessenvertretungen gibt es gesetzliche Sonderbestimmungen, die solche Massensendungen erlauben. Die Zustimmung des Empfängers kann ausdrücklich oder konkludent (d.h. er drückt seinen Willen durch sein stillschweigendes Verhalten aus) erfolgen. Beachten Sie allerdings, dass bereits das Anschreiben oder Anrufen selbst, um die erforderliche Zustimmung des Empfängers einzuholen, schon mit Strafe bedroht ist.
Laut ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt „jede Äußerung bei der Ausübung des Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz der Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“ Werbung dar. Wenn daher eine Musikband ein E-Mail versendet, um dem Empfänger – ohne vorherige Aufforderung – ein unverbindliches Angebot zu machen, dann liegt bereits eine verbotene Handlung im Sinne des Gesetzes vor. Lediglich im Falle eines aufrechten Kundenverhältnisses zum Empfänger ist die Zusendung von elektronischer Post ausnahmsweise erlaubt.
Nicht zu vergessen ist letztlich, dass auch für die Sozialen Medien (wie Twitter, Facebook & Co) dem Grunde nach die gleichen Verbote des TKG gelten, was leider in der Praxis nur zu oft vernachlässigt wird.
Dieser Artikel wurde zur Verfügung gestellt von
JOHANNES HEBENSTREIT, LL.M.*
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